Wir bestellen auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die
Lieferung / Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre
Lieferbedingungen angenommen.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen, Änderungen müssen von
uns schriftlich anerkannt werden. Die Ausführung der Bestellung gilt seitens des Verkäufers als Anerkennung unserer Bedingungen.
An unser Angebot halten wir uns sechs Tage gebunden. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn unsere Bestellung innerhalb dieser
sechs Tage schriftlich bestätigt wird. Mündliche Bestellungen oder Erklärungen unserer Vertreter oder Hilfspersonen sowie mündliche
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen.
Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien und Referenzlisten auf geschäftliche
Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.
Den Bestellungen und Anfragen beigegebene Zeichnungen und Unterlagen sowie sämtliche für die Ausführung von Aufträgen
überlassenen Modelle, Schablonen, Werkzeuge usw. bleiben unser Eigentum und sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart,
unauf-gefordert sofort nach Erledigung des Auftrages oder bei dessen Nichtannahme zurückzusenden. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns vor, für Schäden, die uns durch etwaigen diesbezüglichen Missbrauch entstehen,
Ersatzansprü-che geltend zu machen.
Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, müssen die Liefergegenstände in handelsüblicher
Güte und – soweit DIN, EN, VDE, VDI oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen , in Übereinstimmung mit diesen geliefert
werden. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort
geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung,
Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen, sowie den gesicherten Erkenntnissen der Ergonomie entsprechen. Maschinen,
elektronische Baugruppen etc. müssen den EMV-Richtlinien nach EWG entsprechen und mit „CE“ gekennzeichnet werden. Den
Lieferpapieren muss die EG-Konformitätserklärung beigelegt werden. Für Personen- und / oder Sachschäden, die durch
Nichtbeachtung dieser Vorschriften eintreten, haftet der Verkäufer.
Die vereinbarten Preise gelten frei Werk. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung bezahlt.
Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Preissenkung wird uns der bei
Lieferung gültige Tagespreis eingeräumt. Eine Erhöhung der Materialpreise, Löhne und sonstiger Kostenfaktoren berechtigt nicht zu
einer Angleichung der Preise, es sei denn, dass hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers, der auch für Folgen unrichtiger Frachtbriefausstellung haftet. Das Risiko für
Transportschäden trägt der Verkäufer. Der Versand hat fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei und zu folgenden
Warenannahmezeiten: Werk 1, Hofstr. 56-60, Montag bis Donnerstag von 06:00-13:45 Uhr, Freitags von 06:00-12:30 Uhr
Werk 2, Reisholzstr. 15, Montag bis Donnerstag von 07:00-14:45 Uhr, Freitags von 07:00-11:45 Uhr an die von uns genannte
Lieferanschrift zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Unsere Versandvorschriften sind genau zu beachten. Durch deren Nichteinhaltung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des
Lieferers. Wenn nicht besonders vorgeschrieben, ist die preiswerteste Versandart zu wählen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung / Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rück-tritt
vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursach-ten
Verzögerungen bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen und müssen stets unsere Bestellnummer
enthalten; über monatliche Lieferungen ist die Sammelrechnung bis spätestens zum Dritten des folgenden Monats vorzulegen. Nicht
ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung an als bei uns eingegangen.
Die Bezahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungseingang entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb
60 Tagen netto in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor
Eingang der Lieferung. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung
zurückzuhalten.
Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge. Für die Untersuchung der Waren (§ 377 HBG) behalten wir uns
einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen nach Empfang der Sendung vor.
Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die
Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller
Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit
Gefahrübergang bzw. Abnahme. Der Verkäufer haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen
verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen,
wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann oder früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der
Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 5% der
Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung
bleiben unberührt.
Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt keine Rücksendung,
so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Eine vorzeitige Auslieferung der bestellten
Ware berührt nicht die Zahlungsfrist, die sich nach dem vereinbarten Liefertermin richtet.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
In Fällen von höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin
verlangen, ohne dass dem hieraus Ansprüche gegen uns erwachsen.
Für die Erbringung von Leistungen in unseren Betrieben gelten die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften. Alle in unserem
Unternehmen tätigen Mitarbeiter von Fremdfirmen sind verpflichtet unsere für Sie relevanten Regelungen zur Sicherheit und
Gesundheitsschutz, sowie die zur sicheren Durchführung der Arbeiten erstellten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, einzuhalten.
Diesbezüglich ist der für die Zusammenarbeit mit der Fremdfirma in unserem Unternehmen benannte Betriebs-, Niederlassungs- und
Abteilungsleiter weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der Fremdfirma. Vor Beginn der Arbeiten erhalten die Mitarbeiter der
Fremdfirma durch den Betriebsleiter oder von ihm beauftragte Person eine Einweisung (Erstunterweisung) über unsere
Sicherheitsstandards, sowie eine Unterweisung ihrer Einsatztätigkeit und Arbeitsplatzvoraussetzung.
Fremdfirmen werden in die von unserem Unternehmen gelebten Grundsätze und Maßnahmen eingewiesen und zur Einhaltung
verpflichtet.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der
Schriftform. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Hilden.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für
unseren Geschäftssitz in Hilden zuständige Gericht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages mit dem Verkäufer einschließlich dieser AEB unwirksam sein oder werden, so
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung gilt schon
hiermit als durch eine neue, wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt. Gleiches gilt für
eine nicht gesehene Regelungslücke in diesen Bestimmungen.
Farbdisplay mit digitaler Anzeige der Soll- und Istwerte von Vulkanisierzeit und Vulkanisiertemperatur
Anzeige der verbleibenden Vulkanisierzeit (Timer)
Signalton nach Ablauf der Vulkanisierzeit
Anzeige der Stromaufnahme in Ampere der 3 Phasen je
Heizplatte
exakte Temperaturmessung in den Heizplatten über PT100
Temperaturdifferenzüberwachung mit ±2,5°C aller angschlossenen Heizplatten
Regler-Toleranz ca. 1% des eingestellten Wertes (z.B. bei 145°C ca. 1,5°C)
Schaltschrank für 1 oder 2 Paar Heizplatten (2 oder 4-fach), Eingang 32 oder 63A
Anschluss elektrischer Druckpumpen für Drehstrom
manueller Betrieb möglich
elektrische Anschlüsse nach CEE, Harting (UL/CSA)
geltende Richtlinien DIN EN, DIN VDE, IEC
Optional auch mit dem Datalogging System „SPLICE-
WATCH“ erhältlich